Zum Hauptinhalt springen
Hochkontrast-AnsichtInfo-Center

Gewerbeabfallverordnung

In der Gewerbeabfallverordnung wird dem Recycling absoluter Vorrang eingeräumt. Um möglichst gute Ergebnisse erzielen zu können, ist deshalb die getrennte Sammlung und Beförderung von gewerblichen Siedlungsabfällen zwingend erforderlich. Nur in Ausnahmefällen dürfen bestimmte Fraktionen gemeinsam erfasst werden. Diese Gemische sind dann einer Sortieranlage zuzuführen. Abfallgemische direkt der energetischen Verwertung zuführen zu dürfen ist allerdings an strenge Voraussetzungen gebunden.

Restmüll (= Abfall, der nicht verwertet werden kann) ist dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. In München also dem Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM).

    Restmüll - Mindestvolumen für Gewerbebetriebe

    Die oben genannten Restmüllvolumen sind nur bei guter Abfalltrennung realisierbar.

    Verwaltungen

    4 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche

    Industrie/Handwerk

    7,5 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche

    Lebensmittelhandel

    20 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche

    Sonstiger Handel

    7,5 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche

    Gaststätten

    40 Liter pro Mitarbeiter_in pro Woche

    Hotels

    2,5 Liter pro Bett und Woche

    Krankenhäuser

    12,5 Liter pro Bett und Woche

    Schulen

    1,5 Liter pro Schüler_in und Woche

    Als Mitarbeiter_in zählen alle in einem Betrieb Tätigen (Arbeitnehmer_innen, Unternehmer_innen, mitarbeitende Familienangehörige, Auszubildende, Zeitarbeitskräfte). Mitarbeiter_innen, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden zu einem Viertel berücksichtigt.

    Die Entsorgungsvorgaben

    * Bioabfälle sind in § 3 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz definiert ** Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen muss von Ihnen in geeigneter Weise dokumentiert und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden

    GETRENNTSAMMLUNGSPFLICHT für verwertbare Abfälle

    SORTIERPFLICHT für gemischte verwertbare Abfälle

    ENERGETISCHE VERWERTUNG

    Folgende Abfallfraktionen sind getrennt zu sammeln und getrennt zu befördern:

    Papier, Pappe und Karton ohne Hygienepapier, Glas, Metalle, Kunststoffe, Holz, Textilien, Bioabfälle*, weitere Fraktionen (produktionsspezifische Abfälle, z.B. Metall- oder Holzspäne, Kork, bestimmte Kunststoffsortimente)

    Die Bildung eines Gemisches ist nur zulässig, wenn die getrennte Sammlung

    a) technisch nicht möglich (z. B. wenig Platz) oder

    b) wirtschaftlich unzumutbar (z. B. bei zu geringer Menge einzelner Fraktionen) ist.** Das Gemisch darf keine Klinikabfälle enthalten; Glas- und Bioabfälle dürfen die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen.

    Die energetische Verwertung eines Gemisches kann erfolgen, wenn:**

    a) die Zuführung zur Sortieranlage technisch nicht möglich oder

    b) wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder

    c) die Getrenntsammelquote des letzten Jahres mindestens 90% beträgt. Das Gemisch darf keine Klinikabfälle enthalten; Glas- und Bioabfälle, Metalle und Mineralik dürfen die energetische Verwertung nicht beeinträchtigen.

    Entsorgungs-/Verwertungsweg:

    Recycling oder Vorbereitung zur Wiederverwendung

    Entsorgungs-/Verwertungsweg:

    Sortieranlage

    Entsorgungs-/Verwertungsweg:

    Sortieranlage, Müllverbrennungsanlage

    Berechnung des Restmüll-Mindestvolumens für Gewerbebetriebe

    Das vorausichtliche Volumen basiert auf unverbindlichen Erfahrungswerten des AWM.