Zum Hauptinhalt springen
Hochkontrast-AnsichtInfo-Center

Gewerbeabfallverordnung

In der Gewerbeabfallverordnung wird dem Recycling absoluter Vorrang eingeräumt. Deshalb ist die getrennte Sammlung und Beförderung von gewerblichen Siedlungsabfällen zwingend erforderlich. Nur in Ausnahmefällen dürfen bestimmte Fraktionen gemeinsam erfasst werden. Diese Gemische sind dann einer Sortieranlage zuzuführen. Abfallgemische direkt der energetischen Verwertung zuführen zu dürfen ist allerdings an strenge Voraussetzungen gebunden.

Restmüll-Überlassungspflicht

Gewerbebetriebe sind verpflichtet ihren Restmüll (= Abfall, der nicht verwertet werden kann) gesondert zu erfassen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen. Gemäß § 7 der Gewerbeabfallverordnung müssen alle Gewerbebetriebe in angemessenem Umfang die Restmüllbehälter des öffentlich - rechtlichen Entsorgers (in München der AWM) nutzen. In jedem Gewerbebetrieb fällt erfahrungsgemäß Restmüll an, auch wenn die übrigen Abfälle getrennt erfasst werden.

Die Entsorgungsvorgaben

* Bioabfälle sind in § 3 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz definiert ** Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen muss von Ihnen in geeigneter Weise dokumentiert und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden

GETRENNTSAMMLUNGSPFLICHT für verwertbare Abfälle

SORTIERPFLICHT für gemischte verwertbare Abfälle

ENERGETISCHE VERWERTUNG

Folgende Abfallfraktionen sind getrennt zu sammeln und getrennt zu befördern:

Papier, Pappe und Karton ohne Hygienepapier, Glas, Metalle, Kunststoffe, Holz, Textilien, Bioabfälle*, verpackte Lebensmittelabfälle, produktionsspezifische Abfälle (z.B. Metall- oder Holzspäne, Kork, bestimmte Kunststoffsortimente)

Die Bildung eines Gemisches ist nur zulässig, wenn die getrennte Sammlung

a) technisch nicht möglich (z. B. wenig Platz) oder

b) wirtschaftlich unzumutbar (z. B. bei zu geringer Menge einzelner Fraktionen) ist.** Das Gemisch darf keine Klinikabfälle enthalten; Glas- und Bioabfälle dürfen die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen.

Die energetische Verwertung eines Gemisches kann erfolgen, wenn:**

a) die Zuführung zur Sortieranlage technisch nicht möglich oder

b) wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder

c) die Getrenntsammelquote des letzten Jahres mindestens 90% beträgt. Das Gemisch darf keine Klinikabfälle enthalten; Glas- und Bioabfälle, Metalle und Mineralik dürfen die energetische Verwertung nicht beeinträchtigen.

Entsorgungs-/Verwertungsweg:

Recycling oder Vorbereitung zur Wiederverwendung

Entsorgungs-/Verwertungsweg:

Sortieranlage

Entsorgungs-/Verwertungsweg:

Sortieranlage, Müllverbrennungsanlage

Dokumentationspflicht

1. Dokumentation
Damit Sie auf Verlangen der zuständigen Behörde (Referat für Klima- und Umweltschutz) belegen können, dass Sie der Getrenntsammlungspflicht oder Sortierpflicht oder energetischen Verwertung nachkommen, nehmen Sie bitte geeignete Dokumente (Lagepläne, Fotos, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder ähnliches) zu Ihren Akten.

2. Dokumentation von Ausnahmen
Sofern es Ihnen technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, die Abfälle getrennt zu sammeln oder einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen, müssen Sie entsprechende Belege (z. B. Lagepläne, Fotos, Begründungen, Kostengegenüberstellungen) vorhalten, um dies auf Verlangen gegenüber der Behörde nachweisen zu können.

3. Dokumentation des Verbleibs der Abfälle
Für getrennt gesammelte Abfälle ist eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, zu Ihren Akten zu nehmen. Die Erklärung hat dassen Namen und Anschrift, sowie die Masse, die Verwertungsart und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten. Bei der erstmaligen Übergabe von Abfallgemischen an eine Vorbehandlungsanlage muss der Betreiber dieser Anlage schriftlich bestätigen, dass die Anlage die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Wurde ein Dritter mit der Beförderung der Gemische beauftragt muss dieser die Bestätigung einholen und dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach Erhalt der Bestätigung mitteilen, ob die Anlage die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 erfüllt.

Rechtsgrundlagen

Restmüll - Mindestvolumen für Gewerbebetriebe

Die oben genannten Restmüllvolumen sind nur bei guter Abfalltrennung realisierbar.

Verwaltungen

4 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche

Industrie/Handwerk

7,5 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche

Lebensmittelhandel

20 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche

Sonstiger Handel

7,5 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche

Gaststätten

40 Liter pro Mitarbeiter_in pro Woche

Hotels

2,5 Liter pro Bett und Woche

Krankenhäuser

12,5 Liter pro Bett und Woche

Schulen

1,5 Liter pro Schüler_in und Woche

Als Mitarbeiter_in zählen alle in einem Betrieb Tätigen (Arbeitnehmer_innen, Unternehmer_innen, mitarbeitende Familienangehörige, Auszubildende, Zeitarbeitskräfte). Mitarbeiter_innen, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden zu einem Viertel berücksichtigt.

Berechnung des Restmüll-Mindestvolumens für Gewerbebetriebe

Das vorausichtliche Volumen basiert auf unverbindlichen Erfahrungswerten des AWM.

Beratung