Gewerbeabfallverordnung
In der Gewerbeabfallverordnung wird dem Recycling absoluter Vorrang eingeräumt. Um möglichst gute Ergebnisse erzielen zu können, ist deshalb die getrennte Sammlung und Beförderung von gewerblichen Siedlungsabfällen zwingend erforderlich. Nur in Ausnahmefällen dürfen bestimmte Fraktionen gemeinsam erfasst werden. Diese Gemische sind dann einer Sortieranlage zuzuführen. Abfallgemische direkt der energetischen Verwertung zuführen zu dürfen ist allerdings an strenge Voraussetzungen gebunden.
Restmüll (= Abfall, der nicht verwertet werden kann) ist dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. In München also dem Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM).

Restmüll - Mindestvolumen für Gewerbebetriebe
Die folgenden Restmüllvolumen sind nur bei guter Abfalltrennung realisierbar.
Verwaltungen | 4 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche |
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Industrie/Handwerk | 7,5 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche |
Lebensmittelhandel | 20 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche |
Sonstiger Handel | 7,5 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche |
Gaststätten | 40 Liter pro Mitarbeiter_in pro Woche |
Hotels | 2,5 Liter pro Bett und Woche |
Krankenhäuser | 12,5 Liter pro Bett und Woche |
Schulen | 1,5 Liter pro Schüler_in und Woche |
Als Mitarbeiter_in zählen alle in einem Betrieb Tätigen (Arbeitnehmer_innen, Unternehmer_innen, mitarbeitende Familienangehörige, Auszubildende, Zeitarbeitskräfte). Mitarbeiter_innen, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden zu einem Viertel berücksichtigt.