Gewerbeabfallverordnung
In der Gewerbeabfallverordnung wird dem Recycling absoluter Vorrang eingeräumt. Um möglichst gute Ergebnisse erzielen zu können, ist deshalb die getrennte Sammlung und Beförderung von gewerblichen Siedlungsabfällen zwingend erforderlich. Nur in Ausnahmefällen dürfen bestimmte Fraktionen gemeinsam erfasst werden. Diese Gemische sind dann einer Sortieranlage zuzuführen. Abfallgemische direkt der energetischen Verwertung zuführen zu dürfen ist allerdings an strenge Voraussetzungen gebunden.
Restmüll (= Abfall, der nicht verwertet werden kann) ist dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. In München also dem Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM).

Restmüll - Mindestvolumen für Gewerbebetriebe
Verwaltungen | 4 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche |
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Industrie/Handwerk | 7,5 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche |
Lebensmittelhandel | 20 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche |
Sonstiger Handel | 7,5 Liter pro Mitarbeiter_in und Woche |
Gaststätten | 40 Liter pro Mitarbeiter_in pro Woche |
Hotels | 2,5 Liter pro Bett und Woche |
Krankenhäuser | 12,5 Liter pro Bett und Woche |
Schulen | 1,5 Liter pro Schüler_in und Woche |
Als Mitarbeiter_in zählen alle in einem Betrieb Tätigen (Arbeitnehmer_innen, Unternehmer_innen, mitarbeitende Familienangehörige, Auszubildende, Zeitarbeitskräfte). Mitarbeiter_innen, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden zu einem Viertel berücksichtigt.
Die Entsorgungsvorgaben
GETRENNTSAMMLUNGSPFLICHT für verwertbare Abfälle | SORTIERPFLICHT für gemischte verwertbare Abfälle | ENERGETISCHE VERWERTUNG |
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Folgende Abfallfraktionen sind getrennt zu sammeln und getrennt zu befördern: Papier, Pappe und Karton ohne Hygienepapier, Glas, Metalle, Kunststoffe, Holz, Textilien, Bioabfälle*, weitere Fraktionen (produktionsspezifische Abfälle, z.B. Metall- oder Holzspäne, Kork, bestimmte Kunststoffsortimente) | Die Bildung eines Gemisches ist nur zulässig, wenn die getrennte Sammlung a) technisch nicht möglich (z. B. wenig Platz) oder b) wirtschaftlich unzumutbar (z. B. bei zu geringer Menge einzelner Fraktionen) ist.** Das Gemisch darf keine Klinikabfälle enthalten; Glas- und Bioabfälle dürfen die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen. | Die energetische Verwertung eines Gemisches kann erfolgen, wenn:** a) die Zuführung zur Sortieranlage technisch nicht möglich oder b) wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder c) die Getrenntsammelquote des letzten Jahres mindestens 90% beträgt. Das Gemisch darf keine Klinikabfälle enthalten; Glas- und Bioabfälle, Metalle und Mineralik dürfen die energetische Verwertung nicht beeinträchtigen. |
Entsorgungs-/Verwertungsweg: Recycling oder Vorbereitung zur Wiederverwendung | Entsorgungs-/Verwertungsweg: Sortieranlage | Entsorgungs-/Verwertungsweg: Sortieranlage, Müllverbrennungsanlage |