Neue Rechtslage beim Nachsortieren von Abfällen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2007 (Az.: 7 C 42.07) entschieden, dass private Abfallmanagement-Dienstleister Fehleinwürfe in den Restmüllbehältern korrigieren dürfen, um das Behältervolumen zu verkleinern, da das Eigentum am Abfall erst bei der Abholung der Abfälle auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergeht. Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.01.2008 (Az.: 17 L 1471/07) sind aber bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.

Unter anderem kann das Aufschlitzen / Öffnen und Durchsuchen von Mülltüten und das Entnehmen von Abfällen von der zuständigen Behörde aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes verboten werden.
Der AWM hat auf diese geänderte Rechtslage reagiert und seine Satzungen entsprechend angepasst. Diese Änderungen sind seit 31.05.08 in Kraft. Hier können Sie die Satzungen für Privathaushalte und die Satzungen für Gewerbebetriebe herunterladen.
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Die wichtigsten Regelungen für Anträge auf Reduzierung von Restmüllbehältern
§ 5 Abs. 5 der Hausmüllentsorgungssatzung
„Auf Antrag des/der Pflichtigen kann die Stadt die Bestimmung nach Abs. 4 Satz 3 hinsichtlich Art, Größe oder Anzahl der zu verwendenden Müll- und Wertstoffbehälter abändern, wenn der/die Pflichtige einen geringeren Entsorgungsbedarf glaubhaft macht. Ein geringerer Entsorgungsbedarf ist bei einer ununterbrochenen und mindestens drei Monate andauernden Abweichung von dem vorhandenen Behältervolumen gegeben. Die Stadt ist berechtigt, während dieses Zeitraumes regelmäßige Füllstandskontrollen der Müllbehälter vorzunehmen.“
Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass eine Reduzierung des Behältervolumens nur in dem Umfang vorgenommen wird, der durch die Nachsortierung tatsächlich und nachhaltig gerechtfertigt ist.
§ 5 Abs. 11 Satz 1 der Hausmüllentsorgungssatzung
„Wegen eines weniger als drei Monate dauernden Rückganges des Hausmüllanfalls darf die Müllbehälterzahl nicht verringert werden.“
Eine Reduzierung des Behältervolumens kann nur in dem Umfang erfolgen, der durch die Nachsortierung dauerhaft gerechtfertigt ist. Ein Beobachtungszeitraum von 3 Monaten erscheint für die Entscheidung des AWM über einen Reduzierungsantrag ausreichend.
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Rahmenbedingungen für private Abfallmanagement-Dienstleister
§ 5 Abs. 8 Satz 4 der Hausmüllentsorgungssatzung
„Abfälle dürfen in dem Müllbehälter nicht verdichtet oder verpresst und nicht in die Müllbehälter eingestampft werden.“
Damit wird das Verbot des Verdichtens/ Verpressens oder Einstampfens der Inhalte der Restmüllbehälter, sei es händisch, mit Füßen, Geräten oder mechanischen Einrichtungen, umfassender geregelt. Ein Verstoß dagegen wird nach § 13 Abs. 1 Ziffer 11 der Satzung als Ordnungswidrigkeit angesehen, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Durch diese Regelungen soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Behälter durch Verdichten / Verpressen oder Einstampfen nicht beschädigt oder zu schwer werden und den Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Rechnung getragen wird.
§ 5 Abs. 12 Satz 1 der Hausmüllentsorgungssatzung
„Das Durchsuchen der Müll- und Wertstoffbehälter und die Herausnahme von Gegenständen ist insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit vor etwaigen Gesundheitsgefahren verboten, soweit nicht von Berechtigten nach abhanden gekommenen Gegenständen gesucht wird.“
Dieses Verbot besteht insbesondere aus Gründen des Gesundheits- und des Arbeitsschutzes und kann nach § 13 Abs. 1 Ziffer 14 der Satzung als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Darunter fällt auch auch das Öffnen oder Entleeren von Mülltüten, um deren Inhalte nachzusortieren, sowie das Umschichten von Restmüll zwischen verschiedenen Abfallbehältern.
§ 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Hausratsperrmüll- Wertstoff- und Problemmüllsatzung
„Die Anlieferung von Hausratsperrmüll an den Annahmestellen im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 durch gewerbliche Transport- und Entrümpelungsunternehmen sowie durch private Abfallmanagement-Dienstleister ist nicht gestattet.“
Da zu erwarten ist, dass künftig private Abfallmanagement-Dienstleister vermehrt kostenlos größere Mengen Hausratsperrmüll an den 12 Münchner Wertstoffhöfen anliefern wollen, ist eine satzungsrechtliche Einschränkung der Anlieferung, wie sie bereits für gewerbliche Transport- und Entrümpelungsunternehmen gilt, erforderlich, um weiterhin die gegebenen Annahmekapazitäten für die Münchner Bürger zu gewährleisten. Zulässig bleibt auch für Abfallmanagement-Dienstleister die Anlieferung von größeren Mengen Münchner Hausratsperrmüll am Wertstoffhof des Entsorgungspark Freimann gegen Gebühr.
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Neuregelung für die Bereitstellung der Müllbehälter und zum Standplatz
§ 5 Abs. 8 Satz 6
„Die Müllbehälter sind zum Zeitpunkt der Abholung des Abfalls griffbereit, frei zugänglich und unverschlossen aufzustellen.“
Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass unser Abfuhrpersonal die Abfallbehälter ohne Schwierigkeiten entleeren kann. Andererseits sollen die Bewohner nicht durch weggesperrte oder umgedrehte Abfallbehälter an deren Benutzung gehindert werden. Eine solche faktische Verknappúng des Behältervolumens könnte bewirken, dass weitere Abfalltonnen an den Standplätzen überquellen oder unzulässige Entsorgungswege eingeschlagen werden.









